Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

KCE-ThermoFluidProperties UG (haftungsbeschränkt)

(nachstehend „KCE" genannt)

 

1.    Geltungsbereich und Vertragsgegenstand 

1.1    Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Abweichende Geschäftsbedingungen der Lizenznehmer gelten nur, soweit sie von KCE ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden. 

1.2    Leistungen von KCE

    KCE bietet Stoffwert-Berechnungssoftware (Software), damit verbundene Dienstleistungen und Zustandsdiagramme (Diagramme) als PDF- und als Druckversionen zum Kauf an.

    Die Software und die PDF-Versionen der Diagramme werden dem Lizenznehmer im ZIP-Format zu Download oder als E-Mail-Attachment bereitgestellt und können vom Lizenznehmer und gespeichert werden. Die Druckversionen der Diagramme werden per Post zugesendet.

    Um die digitalen Inhalte nutzen und insbesondere die Dateiformate lesen und speichern zu können, muss beim Lizenznehmer eine marktübliche Internetverbindung und die Anwenderprogramme zur Nutzung der Stoffwert-Software und der Zustandsdiagramme vorhanden sein.

    Die Bestellung der Software erfolgt per PDF oder E-Mail. Für die Bestellungen der Zustandsdiagramme wird ein bereitgestelltes Bestellformular verwendet.

    Mit Unterzeichnung und Übermittelung eines Bestellformulars gibt der Vertragspartner (nachstehend „Lizenznehmer“ genannt) gegenüber KCE ein Angebot zum Abschluss eines Softwarenutzungsvertrages bezüglich der im Bestellformular ausgewählten Lizenzmodule nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen ab. KCE ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. 

    Die Angebote von KCE sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Mündliche Auskünfte oder Zusagen, Prospekte, Internetseiten und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Abbildungen, Grafiken, Muster, Beschaffenheits- und Verwendungsangaben sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage dar. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern behält KCE sich das Recht der Berichtigung vor. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn KCE die Bestellung annimmt. 

    KCE nimmt das Angebot durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail, Post oder Fax an den Lizenznehmer an. 

    Mit Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Lizenznehmer ist der Vertrag nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen zustande gekommen.

1.3    KCE gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages die in der Bestellung/in dem Bestellformular ausgewählten Lizenzen. 

1.4    Software auf Datenträger und gedruckte Diagramme von KCE werden dem Lizenznehmern per Post geliefert. Die üblichen Versandkosten hat der Lizenznehmer zu tragen. Er wird darauf und auf die Höhe der Versandkosten während des Bestellvorgangs gesondert hingewiesen. KCE ist zu Teillieferungen berechtigt. Zusätzliche Versandkosten und Zoll trägt der Lizenzgeber. 

    Falls vom Lizenznehmern gewünscht, erfolgt die Lieferung der Software und Diagramm in elektronischer Form per Download, als E-Mail-Attachment, auf USB-Stick oder auf CD-ROM.

1.5    Im Zuge der allgemeinen Weiterentwicklung und Pflege der Software kann KCE einzelne Funktionalitäten und Inhalte ändern, einschränken oder aufheben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen vom Lizenznehmer nicht unangemessen verletzt werden. 

2    Nutzungsrechte der Software und digitalen Diagramme

2.1    Die Software und ihre Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht und alle davon abgeleiteten Schutz- und Verwertungsrechte, insbesondere aus den §§ 69 a ff. und 87 a ff. UrhG, stehen KCE, soweit rechtlich zulässig, ausschließlich zu. Soweit in die Software Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder Bestandteile Dritter integriert sind, bleiben die Rechte der Dritten unberührt. KCE gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2.2    Die Nutzung ist nur zu eigenen Zwecken des Lizenznehmers sowie in dem vom Urheberrechtsgesetz erlaubten Fällen zulässig. Gelieferte Software und Diagramme darf der Lizenznehmer auf dem von ihm persönlich genutzten Endgerät speichern. Es ist insbesondere unzulässig, zusätzliche Vervielfältigungen herzustellen, insbesondere auf Endgeräten oder Medien, auf die Dritte Zugriff haben.

2.3    Die Weitergabe der Software an Dritte, soweit sie nicht beim Lizenznehmer abhängig beschäftigt sind, ist unzulässig.

2.4    Die Software darf nur zum Zweck einer einzelfallbezogenen Nutzung (Beratung eines Interessenten) der über sie abrufbaren Inhalte von einem Einzelarbeitsplatz angesprochen werden. Eine Ansprache der Software aus einem Netzwerk oder für andere Zwecke oder für nicht autorisierte fremde Dritte ist ebenso wie ein über einen einzelfallbezogenen Gebrauch hinausgehendes Abrufen, Ausdrucken, Sammeln, Archivieren und Speichern der über die Software abrufbaren Inhalte unzulässig.

2.5    Der Lizenznehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in den Ziffern 2.2 und 2.3 enthaltenen Beschränkungen des Nutzungsrechts auch von den von ihm gemäß Ziffer 2.2 angemeldeten Nutzern beachtet werden. 

2.6    In Publikationen mit Bezug auf die Stoffwert-Programmbibliotheken sind diese wie folgt zu zitieren:

    H.-J. Kretzschmar, M. Kunick, S. Herrmann:
Software for Calculating Thermodynamic and Transport Properties of Working Fluids.
KCE-ThermoFluidProperties, Dresden (2019), available at www.thermofluidprop.com.

2.7    KCE behält sich vor, die gelieferten Dateien mit einem technischen Identifikationsmerkmal mit dem Namen und der E-Mail-Adresse des Lizenznehmers zu kennzeichnen. Zudem behält sich KCE zum Schutz vor Missbrauch vor, Dateien und einzelne Inhalte durch weitere Maßnahmen zu kennzeichnen, die für den Lizenznehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind. Schließlich behält sich KCE vor, dass Dateien mit einer technischen Schutzmaßnahme zur Verhinderung urheber- oder anderweitig schutzrechtswidriger Handlungen zu versehen.

2.8    Das dem Lizenznehmer nach diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht endet mit Beendigung dieses Vertrages.

3    Laufzeit, Kündigung

3.1    Der Vertrag beginnt mit Zugang der in Ziffer 1.2 genannten Auftragsbestätigung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wird.

3.2    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn ein Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch KCE nicht binnen angemessener Frist beseitigt.

3.3    Mit Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ist die KCE berechtigt, bereits heruntergeladene Software und Diagramme zu sperren und die weitere Nutzung zu untersagen. 

3.4    Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4    Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1    Die Preise ergeben sich aus dem Angebot. 

4.2    Die angegebenen Preise weisen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer aus. Sollte die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden, so versteht sich der angegebene Preis inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.3    Die Vergütung wird innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Software-Liefervertrages gemäß Punkt 1.1. dieser allgemeinen Geschäftsbedingung fällig. Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen.

4.4    Zahlungen sind auf das folgende Konto zu leisten: 

    KCE-ThermoFluidProperties, IBAN DE32 8505 0300 0221 1581 70, BIC OSDDDE81XXX, Ostsächsische Sparkasse Dresden

4.5    Der Lizenznehmer erhält Rechnungen über die bestellten Leistungen in elektronischer Form oder falls gewünscht in Papierform an die von ihm genannte Rechnungsadresse. 

4.6     Die Lieferung der Software und Diagramme erfolgt unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, soweit eine Lieferung ohne vorherige Zahlung erfolgte. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von KCE bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.

5    Gewährleistung

5.1    KCE gewährleistet, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dass die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Software nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist und dadurch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. Aussagen und Erläuterungen zu der Software in Werbematerialien sowie auf der Webseite von KCE verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft. Aussagen zum Leistungsgegenstand stellen nur dann Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne dar, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „Garantie" oder „Zusicherung" gekennzeichnet sind.

5.2    Sind die von KCE nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird KCE innerhalb angemessener Frist und nach Zugang der Mängelrüge die Leistungen nachbessern oder erneut erbringen.

5.3    Schlägt die mangelfreie Erbringung trotz Nachbesserung aus Gründen, die KCE zu vertreten hat, fehl, kann der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. 

5.4    KCE übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte der Software, soweit KCE bei der Auswahl, Aufbereitung und Pflege der Daten die üblicherweise zu erwartende Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet hat. Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

5.5    KCE übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit der an die Software angebundenen hard- und softwaretechnischen Komponenten Dritter. 

5.6    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen bzw., sofern es sich um nicht offensichtliche Mängel handelt, binnen drei Wochen ab ihrer Feststellung, schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht gilt die Software in Ansehung der betreffenden Mängel als genehmigt. Eine Gewährleistung für verspätet angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist weiter ausgeschlossen, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Software durch das Vorhandensein der Mängel oder der Abweichungen nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass eine vollständige technische Fehlerfreiheit bei Softwareprodukten aufgrund ihrer Komplexität nicht gewährleistet werden kann.

6    Haftung

6.1    Die Ansprüche vom Lizenznehmer auf Schadenersatz richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruches nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.2    KCE haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von KCE übernommenen Garantie.

6.3    Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Hauptpflicht), ist die Haftung von KCE der Höhe nach auf den Wert des Vertragsgegenstandes beschränkt. Hauptpflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

6.4    Eine Haftung für Datenverlust und Schadenprogramme (Viren, Würmer, Trojaner etc.) von KCE ist nur gegeben, soweit keine angemessenen Datensicherungsmaßnahmen vorgenommen wurden. KCE informiert den Lizenznehmer auf Anfrage über die konkret vorgenommenen Datensicherungsmaßnahmen.

6.5    Eine weitergehende Haftung von KCE besteht nicht. Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haftung von KCE für anfängliche Mängel oder für leichte Fahrlässigkeit, sofern nicht eine Hauptpflicht verletzt ist. Ausgeschlossen sind auch Mängel, die sich bei der Anwendung der Software im Bereich der tatsächlichen Anwendung im Maschinenbereich ergeben, da eine spezielle Anpassung der Software beim Anwender durch die KCE nicht erfolgt. 

6.6    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von KCE.

7    Datenschutz und Datenverarbeitung

7.1    Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren, in Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGV), zu verpflichten.

    Die Parteien verpflichten sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. KCE wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und diese dem Lizenznehmer auf Verlangen nachweisen. Der Lizenznehmer wird gemäß BDSG und DSGV darauf hingewiesen, dass KCE die Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt.

7.2    Soweit für die Erfüllung des Vertrages notwendig, können von KCE personenbezogene Daten an Dritte unter Beachtung des BDSG und DSGV weitergegeben werden.

7.3    KCE weist den Lizenznehmer darauf hin, dass der Datenschutz bei Datenübertragung in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht 100 prozentig gewährleistet werden kann.

8    Allgemeine Bestimmungen

8.1    Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenaustausch ist ausgeschlossen.

8.2    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von KCE.

8.3    Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

8.4    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages insgesamt davon nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall von Lücken.